BAföG

Was bedeutet BAföG eigentlich?

Diese wichtige Frage sollte natürlich zuerst geklärt werden. Das oft gehörte Kürzel BAföG steht für BundesAusbildungsförderungsGesetz und regelt die staatliche Förderung von schulischen und beruflichen Ausbildungen. Für Studierende besteht das BAföG zur einen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen und zur anderen Hälfte aus einem Zuschuss. Anders gesagt, bekommt man die eine Hälfte geschenkt, während die andere Hälfte ohne Zinsen in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden muss. Der Förderbetrag wird in monatlichen Raten ausgezahlt, in der Regel bis zum Ablauf der Regelstudienzeit.

Die Höchstgrenze der monatlichen Förderung beträgt zur Zeit 633€ für Studierende, die bei ihren Eltern leben und 934€ für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Die Höhe des monatlichen Förderbetrages wird maßgeblich vom Einkommen der Eltern oder Ehepartner bestimmt. Zur Berechnung wird immer das Einkommen des vorletzten Jahres zu Grunde gelegt.

BAföG-Förderung erhalten folgende Personengruppen:

  • Studierende, die eine deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben.

  • Internationale Studierende mit deutschem Elternteil bzw. Ehepartner:in oder solche, die als Asylberechtigte, aufgenommene Flüchtlinge oder Heimatlose anerkannt wurden.

  • Internationale Studierende erhalten BAföG-Förderung, wenn sie selbst fünf Jahre oder ein Elternteil drei Jahre lang vor Beginn der Ausbildung in Deutschland erwerbstätig waren.

Um Förderung zu erhalten, muss man sein Studium vor dem vollendeten 30. Lebensjahr beginnen. Hierzu existieren wiederum einige Ausnahmen.

Um BAföG-Förderung zu erhalten, müsst ihr einen Antrag an das zuständige Studierendenwerk stellen – in eurem Fall an:

Studierendenwerk Darmstadt
Studienfinanzierung
Postfach 101321
64213 Darmstadt

Der erste Schritt besteht im Beschaffen der Antragsformulare, die für einen kompletten Antrag unerlässlich sind. Diese bekommt ihr an folgenden Stellen an der Uni:

Zusätzlich ist es inzwischen auch möglich den Antrag online zu stellen. Weitere Informationen dazu sind auf der Seite des Studierendenwerkes zu finden.

BAföG-Förderung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag beim Studierendenwerk eingegangen ist, frühestens jedoch ab dem Monat des Studienbeginns. Rückwirkende Anträge können nicht gestellt werden. Der Antrag gilt bereits als gestellt, wenn ihr in einem formlosen Schreiben dem Studierendenwerk euren Antrag mitteilt. Es ist also durchaus möglich, den BAföG-Antrag in mehreren Teilen einzureichen.

Geld sieht man erst, wenn der Antrag vom Studierendenwerk bearbeitet wurde. Mit der Bearbeitung wird erst begonnen, wenn der Antrag komplett mit allen geforderten Unterlagen und Belegen vorliegt. Die Bearbeitung selbst nimmt auf Grund der hohen Zahl der Antragstellungen zwischen sechs und acht Wochen in Anspruch. Erst dann kommt es zur Auszahlung, die jedoch rückwirkend bis in den Monat der Antragstellung erfolgt, also den BAföG-Antrag so früh wie möglich komplett einreichen, um das Auftreten von finanziellen Engpässen deutlich zu reduzieren.

Während der Förderung …

Die Förderungshöchstdauer beträgt zwar die Regelstudienzeit eures Studienganges, aber nach einem erfolgreichen Antrag wird die Förderung nicht auf einmal für den gesamten Zeitraum bewilligt. Alle erfolgreichen Antragsteller:innen erhalten einen Förderungsbescheid. In diesem Dokument wird zum einen der monatliche Förderungsbetrag festgelegt, zum anderen der Bewilligungszeitraum, in dem ihr den angegebenen Betrag erhaltet. Der Bewilligungszeitraum übersteigt nie die Dauer eines Jahres. Das bedeutet, dass man die Weiterförderung jährlich beantragen muss. Während der BAföG-Förderung bestehen außerdem noch einige Nachweispflichten, unter anderem müssen dem Amt sämtliche Änderungen der finanziellen Situation unaufgefordert in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Das bedeutet, wenn sich die Mietkosten ändern oder beim Jobben mehr Geld verdient wird, ist dies umgehend mitzuteilen und in der Regel mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Kommt man dieser Pflicht nicht nach, können unangenehme Rückzahlungsforderungen und im schlimmsten Fall Strafanzeigen die Folge sein. Neben dieser Verpflichtung muss man je nach Semester bereits eine bestimmte Anzahl Credit Points gesammelt haben, damit die Förderung nach dem BAföG bewilligt wird. Im Bachelor muss in der Regel nach dem vierten Semester ein Leistungsnachweis erbracht werden.
Am Fachbereich etit erhält man diesen, wenn man nach vier Semestern mindestens 90 Credit Points erreicht hat (Regelstudienzeit wären 120 CP).

Studiengangwechsel

Oft stellen Studienanfänger:innen fest, dass der gewählte Studiengang nicht den persönlichen Erwartungen entspricht oder fühlen sich schlichtweg überfordert. Ein Fachrichtungswechsel während der BAföG-Förderung ist möglich, wird aber vom BAföG-Amt nur ungern gesehen. Zum klareren Verständnis zunächst einige Definitionen: Ein Fachrichtungswechsel liegt erst dann vor, wenn durch den Wechsel in einen anderen Studiengang die Studienzeit verlängert wird. Kann man CPs/Leistungen in den neuen Studiengang übernehmen, liegt für das BAföG-Amt nur eine so genannte Schwerpunktverlagerung vor. In solchen Fällen ist der Studiengangwechsel in der Regel ohne Probleme möglich. Liegt ein Fachrichtungswechsel vor, ist dieser nur möglich, wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht zum Beispiel ein grundsätzlicher Neigungswandel. Ein unabweisbarer Grund besteht zum Beispiel bei einer Erkrankung oder Verletzung die das Fortführen des Studiums unmöglich macht. Dabei ist zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zu Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt wird. Nur unabweisbare Gründe werden auch nach Ablauf dieser Frist anerkannt. Da die Begriffe “wichtiger und unabweisbarer Grund” sehr dehnbar sind, sollte man beim Fachrichtungswechsel in jedem Fall Vorsicht walten lassen und nicht überstürzt handeln. Um eine rechtliche Absicherung zu erhalten, kann beim BAföG-Amt ein Antrag auf Vorabentscheidung über die Anerkennung der Wechselgründe gestellt werden. Dieser Entscheid ist für das BAföG-Amt rechtsverbindlich und kann nicht nachträglich revidiert werden. Weitere Infos unter: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/ausbildungsabbruch-und-fachrichtungswechsel-195.php.

Für Informationen zu BAföG im Ausland wendet ihr euch am besten an den AStA, da diese den Rahmen dieses Hefts sprengen würden.

Vermögen und Jobben

Bei der Antragstellung bleibt ein Eigenvermögen im Wert von 15000€ anrechnungsfrei. Dieser Betrag wird durch eigene Kinder um 2300€ pro Person erhöht. Als Vermögenswerte zählen der Besitz von Grundstücken, Immobilien, Wertpapiere, Bank- und Barvermögen etc. (die komplette Liste findet ihr im Antragsformular). Übersteigt das Vermögen die oben angegebene Grenze, muss das Vermögen zuerst verbraucht werden, bevor eine Förderung erfolgen kann.

Jobben ist durchaus erlaubt, der Verdienst darf allerdings eine Grenze von derzeit 520€ (brutto) pro Monat nicht überschreiten. Das macht im Jahr 6240€. Auch in diesem Fall wird der Freibetrag durch Kinder und Ehepartner:innen erhöht. Wird doch zu viel verdient, wird der Verdienst auf den aktuellen Förderbetrag angerechnet und dieser dementsprechend verringert.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass man bei der Angabe seiner Vermögens- und Einkommenswerte bei der Wahrheit bleiben sollte, da auch das BAföG-Amt Einsicht auf die Anzahl und die Bewegungen eurer Konten hat. Die Taktik, sein Konto kurz vor Antragstellung zu leeren, geht in der Regel nicht auf, wenn man nicht eine zwingende Notwendigkeit der massiven Ausgaben nachweisen kann. Werdet ihr erwischt, müssen zunächst in jedem Fall alle Leistungen zurückerstattet werden. Wird Vorsatz vermutet, droht ein Strafverfahren wegen Sozialbetrugs. Soweit sollte man es aber am besten gar nicht kommen lassen.

Nach dem Studium

Wie zu Beginn dieses Artikels erwähnt, besteht die Hälfte der BAföG-Förderung nur aus einem zinslosen Darlehen und muss fünf Jahre nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden. Doch keine Furcht. Die Rückzahlung ist so geregelt, dass sie nicht zur großen finanziellen Belastung wird.

Zum Ablauf: Ca. vier Jahre nach Abschluss des Studiums erhaltet ihr vom Bundesverwaltungsamt einen sog. Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. In diesem Schreiben werden die monatlichen Raten festgelegt, in denen das Darlehen zurückgezahlt werden muss. Hierzu gibt es einiges zu beachten:

  • Die Hälfte der in der Regelstudienzeit erhaltenen BAföG-Förderungssumme muss zurückgezahlt werden. Die Darlehensschuld ist jedoch auf maximal 10.000€ begrenzt.

  • Ihr müsst dem Bundesverwaltungsamt immer eure aktuelle Anschrift mitteilen, damit es Euch zu gegebener Zeit zur Rückzahlung auffordern kann!

  • Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei Bachelor/Master bezogen auf den Bachelor!). Sie erfolgt in vierteljährlichen Raten in Höhe von mindestens 390€.

  • Bei geringem Einkommen kann die Rückzahlungsverpflichtung auf Antrag für jeweils ein Jahr aufgeschoben werden.

  • Wenn ihr die Schulden in größeren Summen oder auf einen Schlag begleicht, wird Euch auf Antrag ein Nachlass von der (Rest-)Schuld gewährt.

Zu guter Letzt sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Hochschullandschaft in permanentem Umbruch steht. Die in diesem Artikel aufgeführten Regelungen könnten nach einem Jahr bereits veraltet sein. Deshalb sollte man immer am Ball bleiben und sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen informieren. Orientiert euch in möglichst viele Richtungen, wenn es um die Finanzierung Eures Studiums geht. Sich ausschließlich auf die BAföG-Förderung zu verlassen, wäre äußerst unsicher.

Das Thema BAföG ist recht komplex und kann in diesem Heftchen nur angerissen werden. Der Artikel soll Euch einen groben Einblick in das Verfahren geben, erhebt aber keinerlei Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit. Das BAföG umfasst viele Ausnahmeregelungen und ändert sich zudem ständig. Daher empfehlen wir Euch, unbedingt die Beratungsangebote der TU wahrzunehmen.

Internet:

an der TU:

  • Alarich–Weiss–Str. 3, Darmstadt, Gebäude: L4|01 (Mensagebäude TUDA Lichtwiese)

    • Da sich die Öffnungszeiten teilweise monatlich ändern, informiere Dich bitte auf den Seiten des Studierendenwerkes(https://u.fs-etit.de/geld).
    • (Bitte unbedingt den Studiengang bzw. beabsichtigten Studiengang und die Ausbildungsstätte in der E-Mail erwähnen!)
  • AStA-Büro, Hochschulstraße 1, Darmstadt, Gebäude S1|03 im Raum 65 (altes Hauptgebäude)

    • Aktuelle Termine leider noch nicht verfügbar.
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